Satzung des Vereins
Blader League Germany e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Blader League Germany e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund, Westerbleichstraße 77, 44147 Dortmund.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein mit Sitz in Westerbleichstraße 77, 44147 Dortmund verfolgt den Zweck die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation, Durchführung und Unterstützung sportlicher Aktivitäten, Turniere und Trainings im Bereich des Beyblade-Spiels sowie durch die Förderung sportlicher Fairness, Jugendarbeit und Integration.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein übt keine wirtschaftlichen Tätigkeiten aus. Etwaige Einnahmen, die im Rahmen von Vereinsveranstaltungen entstehen (z. B. Teilnahmegebühren oder Spenden), dienen ausschließlich der Kostendeckung und der Förderung des Satzungszwecks.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung aufgerufen werden.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Es können monatliche Mitgliedsbeiträge sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden.
(3) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus der Kassenwartin und ggf. weiteren vom Vorstand bestimmten Personen. Diese haben keine Vertretungsbefugnis nach außen; Regelungen hierzu gelten nur im Innenverhältnis.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt; Wiederwahlen sind zulässig.
(5) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins durch und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
(3) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Niederschriften
(1) Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Dortmund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet und gespeichert.
(2) Dabei werden die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachtet.

§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde am 25. Oktober 2025 in Dortmund beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.